Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarben 
1. Der im Jahre 1952 gegründete Verein führt den Namen Kölner Tennis-Club Gold-Weiß 
e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln 
unter der Nr. 4121 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind gold-weiß.
 
§ 2 Zweck des Vereins 
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und 
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, 
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes, 
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, 
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen, 
e) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten 
Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen, 
f) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften 
 
§ 3a Gemeinnützigkeit 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die 
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3b Grundsätze der Tätigkeit 
1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur 
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des 
Landes Nordrhein-Westfalen.

2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, 
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich 
gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt 
rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von 
Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter 
Art ist, entgegen.

3. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den 
Grundsätzen eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die 
körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder, 
insbesondere der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine 
Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Kultur der Aufmerksamkeit und des 
aktiven Handelns und gewährleisten einen umfassenden Schutz vor psychischer, 
physischer und sexualisierter Gewalt aller Beteiligten. Zur Sicherstellung erlässt der 
Vorstand individuelles Schutzkonzept und trägt dafür Sorge, dass das Konzept gelebt 
und auf allen Ebenen umgesetzt wird. Das Schutzkonzept sieht u.a. Regelungen zur 
verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des 
erweiterten Führungszeugnisses, zu konkreten Verhaltensrichtlinien im Umgang mit 
Mitgliedern und Nichtmitgliedern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie 
untereinander, zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein und zum Umgang mit 
Vorfällen bzw. Verdachtsfällen vor.

4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport 
ein.

5. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die 
Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung 
der Geschlechter.

6. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von 
Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten 
Vereinsführung.
 
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied 
a) im Stadtsportbund Köln e.V. und 
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde 
und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt 
in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

4. Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der 
Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, werden diese durch den 
Vorstand wahrgenommen  
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in 
Textform an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass 
sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA
Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3. Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen 
Vertreter*innen in Textform.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung 
beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags 
erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen 
Fassung an.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht 
begründet werden.

6. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der 
Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 
 
§ 6 Arten der Mitgliedschaft 
1. Der Verein besteht aus: 
a) aktiven Mitgliedern 
b) inaktiven Mitgliedern 
c) außerordentlichen Mitgliedern 
d) Ehrenmitgliedern

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie 
angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- 
bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Der Wechsel von einer aktiven zur inaktiven 
Mitgliedschaft ist nur analog zu den Kündigungszeitpunkten gemäß § 7 Abs. 2. möglich.

3. Für inaktive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter 
Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins 
gemäß der gültigen Haus-, Spiel- und Platzpflegeordnung. Der Wechsel von einer 
inaktiven zur aktiven Mitgliedschaft ist grundsätzlich jederzeit möglich. Über den Wechsel 
entscheidet der Vorstand auf Antrag unter Berücksichtigung vorhandener Kapazitäten.

4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes per 
Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein 
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 
1. Die Mitgliedschaft endet 
a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); 
b) durch Ausschluss aus dem Verein; 
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste; 
d) durch Tod; 
e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen 
Mitgliedern).

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt in Textform an die Geschäftsadresse des 
Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) erfolgen.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus 
dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem 
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon 
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig 
abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter 
Beiträge zu. 
 
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste 
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied 
a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt; 
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; 
c) sich grob unsportlich verhält; 
d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, 
insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher 
Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die 
Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet; 
e) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes 
Mitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. 
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem 
Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter 
Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit 
einfacher Mehrheit zu entscheiden.

4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der 
Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes 
Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen 
werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von 
Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der 
Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn 
nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der 
Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über 
die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein 
Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung. 
 
§ 9 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug 
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, 
Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische 
Beiträge erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche 
Beiträge festgesetzt werden.

1. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Umlagen und Gebühren entscheidet die 
Mitgliederversammlung. Umlagen können bis zur Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages 
von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über 
Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

2. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, 
der Anschrift, der Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen. 
3. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die 
Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen.

4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind 
dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

5. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet 
sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag 
kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über 
dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.

6. Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend 
gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

7. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz 
oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA
Lastschriftverfahren erlassen.

8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Vorstand von der Beitragspflicht 
befreit werden.

9. Alle aktiven Mitglieder haben die gemäß Beitragsordnung vorgeschriebenen 
Arbeitsstunden pro Jahr abzuleisten. Stichtag ist der 31.12. eines Kalenderjahres. Die 
Verpflichtung Arbeitsstunden abzuleisten haben alle aktiven Vereinsmitglieder, die im 
aktuellen Kalenderjahr 18 Jahre alt sind/werden. Mitglieder die im aktuellen Kalenderjahr 
das 65. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden werden, sind nicht zur Ableistung der 
Arbeitsstunden verpflichtet. Die Arbeitsstunden sind nicht übertragbar. 
Der Vorstand hat im Laufe des Kalenderjahres ausreichend Möglichkeiten zur Ableistung 
der Pflichtstunden anzubieten. Die Termine für die Arbeitseinsätze sind rechtzeitig durch 
Aushänge, per E-Mail sowie auf der Homepage bekannt zu geben. Die Arbeitsstunden 
werden vom Vorstand koordiniert. 
Für nicht geleistete Arbeitsstunden werden im Folgejahr die Abgeltungszahlungen 
gemäß der Beitragsordnung erhoben. 
Alle geleisteten Arbeitsstunden sind dem Vorstand innerhalb von 3 Werktagen schriftlich 
zu melden. Die Arbeitszeiten werden nur mit dem schriftlichen Einverständnis eines 
Vorstandmitglieds als abgeleistet gewertet. Das Einverständnis des Vorstands muss 
innerhalb von 3 Werktagen nach Meldung erfolgen. 
 
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder 
1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig 
im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der 
Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen 
Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung 
der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. 
Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen 
Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, 
sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 
 
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins 
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der 
Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und 
Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu 
leisten.

2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum 
Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich 
ziehen: 
a) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro; 
b) befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und 
Vereinsbetrieb.

3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften 
des § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend. 
 
§ 12 Die Vereinsorgane 
Organe des Vereins sind: 
a) die Mitgliederversammlung; 
b) der Vorstand 
 
§ 13 Die Mitgliederversammlung 
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die 
Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier 
Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit 
dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der 
Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Die 
Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt 
gegebene Anschrift bzw. E-Mailadresse versandt wurde.

4. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse 
des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 40% 
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand 
verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen 
Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten 
Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind 
ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der 
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren 
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des 
Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. 
Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die 
Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person 
übertragen.

7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei 
Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch 
elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet 
darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn 
dies von mindestens 20% der anwesenden Mitgliedern verlangt wird.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der 
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als 
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht 
mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine 
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von 
dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.

10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung 
ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. 
Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann 
nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in 
gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 
Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl 
zwischen den Kandidat*innen mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. 
Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei 
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam 
gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.

12. Alle Mitglieder können bis drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in 
Textform Anträge zur Tagesordnung mit Begründung an die Geschäftsadresse des 
Vereins einreichen. Für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist ist der Eingang des 
Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige 
Tagesordnung sind den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Termin der 
Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Für die Form der Bekanntmachung gilt § 13 
Abs. 3 entsprechend.

13. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der 
Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle 
Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als 
Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride 
Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des 
Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer 
Präsenzversammlung teilzunehmen.

14. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der 
hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische 
Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung 
teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die 
Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und 
Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die 
Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden 
Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.

15. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der 
Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten 
Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es 
sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des 
Vereins zuzurechnen.

16. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften 
über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

17. Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren 
nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam 
gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der 
stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der 
Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. 
Antragsberechtigt sind: 
a) der Vorstand 
b) die Mitglieder, wenn diese zu mindestens die Hälfte einen gleichlautenden Antrag 
gemeinschaftlich stellen.

18. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den/die Vorsitzende*n, 
im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des Vorstandes zu richten. Der/Die 
Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes, haben innerhalb 
von zwei Wochen nach Eingang des Antrages, im Übrigen nach dem Beschluss des 
geschäftsführenden Vorstandes das schriftliche Verfahren durch Versand des 
Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.

19. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der 
Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von 
vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang 
beim Vorstand gemäß § 26 BGB maßgeblich. Der/Die 1. Vorsitzende, im 
Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstands, bestimmt die Form der 
Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz 
vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei 
mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige 
Stimmabgabe gewertet.

20. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei 
Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern 
gegenüber in Textform bekanntzumachen.

21. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den 
Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen 
Beschlussfassung sachgerecht ist.
 
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;

2. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;

3. Entlastung des Vorstandes;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas 
Abweichendes regelt;

5. Wahl der Kassenprüfer*innen;

6. Beschlussfassung über Umlagen;

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;

8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

9. Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 13 Abs. 12);

10. Erlass und Änderung der Beitragsordnung 
 
§ 15 Der Vorstand 
1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der: 
a) 1. Vorsitzende*n 
b) 2. Vorsitzende*n 
c) Geschäftsführer*:in 
d) Schatzmeister*in 
e) Sportwart*in 
f) Jugendwart*in 
Die Vorstandsmitglieder bestimmen in ihrer konstituierenden Sitzung die 
Aufgabenverteilung in einer Geschäftsordnung. 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes 
gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch 
Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist 
zulässig.

2. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle 
Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen 
Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte 
ernennen.

4. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist nicht zulässig.

5. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand 
gewählt ist.

6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme 
des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der 
Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der 
laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des 
Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/n Nachfolger*in bestimmen.

7. Sitzungen des Vorstandes werden durch die/den 1. Vorsitzende*n, bei deren/dessen 
Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, einberufen. Der Vorstand ist 
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen 
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per 
E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei 
Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. 
Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind 
innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind 
zu archivieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je 
eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

8. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. 
 
§ 16 Abteilungen 
1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte 
Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige 
Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von 
Abteilungen beschließen. 

2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Abteilungsleiter*in. Der 
Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter*innen durch Beschluss. Die Bestätigung kann 
unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen 
dann erneut eine/n Abteilungsleiter*in wählen. Wird der/die abgelehnte 
Abteilungsleiter*in erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den/die 
Abteilungsleiter*in. Lehnt die Mitgliederversammlung den/die gewählte*n 
Abteilungsleiter*in ab, muss die Abteilung eine/n neue*n Abteilungsleiter*in wählen.

3. Der Vorstand kann eine/n Abteilungsleiter*in unter Angabe von Gründen durch 
Beschluss abberufen. Der/Die betroffene Abteilungsleiter*in ist vorher anzuhören.

4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung 
bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 
1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der 
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und 
Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder 
gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG 
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und 
Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter 
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über 
Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an 
Dritte vergeben.

2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist 
der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der 
Haushaltslage eine*n Geschäftsstellenleiter*in und/oder Mitarbeiter*innen für die 
Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der 
satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen. Das 
arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein 
anderes Mitglied des Vorstandes.

3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen 
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch 
die Tätigkeiten im Auftrag des Vorstandes entstanden sind. Die Mitglieder und 
Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 
sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden 
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen 
nachgewiesen werden.

5. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden. 
 
§ 18 Kassenprüfer*innen 
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen die nicht dem Vorstand 
angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere 
Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich 
beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der 
Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

3. Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit 
allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der 
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur 
umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer 
Hinsicht berechtigt.

4. Die Kassenprüfer*innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des 
Vorstandes.

§ 19 Vereinsordnungen 
1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch 
Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen: 
a) Haus-, Spiel- und Platzpflegeordnung 
b) Geschäftsordnung des Vorstands 
c) Abteilungsordnungen 
d) Kinder- und Jugendschutzkonzept

2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung 
nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 20 Haftung 
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den 
Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden 
gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer 
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig 
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von 
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, 
soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 21 Datenschutz 
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der 
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des 
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und 
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist 
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur 
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten 
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das 
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz
Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand eine*n 
Datenschutzbeauftragte*n, wenn der Verein aufgrund der gesetzlichen Regelungen dazu 
verpflichtet ist.

§ 22 Auflösung des Vereins 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen 
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine 
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung 
die Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren des Vereins.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 
Vermögen des Vereins an den „für uns pänz e.V.“, der unmittelbar und ausschließlich für 
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach 
Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den 
aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für 
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung 
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.03.2026 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (21.05.2026).