Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
1. Der im Jahre 1952 gegründete Verein führt den Namen Kölner Tennis-Club Gold-Weiß
e.V.
1. Der im Jahre 1952 gegründete Verein führt den Namen Kölner Tennis-Club Gold-Weiß
e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln
unter der Nr. 4121 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind gold-weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten
Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen,
f) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten
Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen,
f) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
§ 3a Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3b Grundsätze der Tätigkeit
1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des
Landes Nordrhein-Westfalen.
1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des
Landes Nordrhein-Westfalen.
2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich
gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt
rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von
Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter
Art ist, entgegen.
3. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den
Grundsätzen eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die
körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder,
insbesondere der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine
Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Kultur der Aufmerksamkeit und des
aktiven Handelns und gewährleisten einen umfassenden Schutz vor psychischer,
physischer und sexualisierter Gewalt aller Beteiligten. Zur Sicherstellung erlässt der
Vorstand individuelles Schutzkonzept und trägt dafür Sorge, dass das Konzept gelebt
und auf allen Ebenen umgesetzt wird. Das Schutzkonzept sieht u.a. Regelungen zur
verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des
erweiterten Führungszeugnisses, zu konkreten Verhaltensrichtlinien im Umgang mit
Mitgliedern und Nichtmitgliedern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie
untereinander, zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein und zum Umgang mit
Vorfällen bzw. Verdachtsfällen vor.
4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport
ein.
5. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die
Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung
der Geschlechter.
6. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von
Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten
Vereinsführung.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied
a) im Stadtsportbund Köln e.V. und
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
1. Der Verein ist Mitglied
a) im Stadtsportbund Köln e.V. und
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde
und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt
in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
4. Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der
Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, werden diese durch den
Vorstand wahrgenommen
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in
Textform an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass
sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA
Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3. Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen
Vertreter*innen in Textform.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung
beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags
erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen
Fassung an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden.
6. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der
Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) inaktiven Mitgliedern
c) außerordentlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) inaktiven Mitgliedern
c) außerordentlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie
angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel-
bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Der Wechsel von einer aktiven zur inaktiven
Mitgliedschaft ist nur analog zu den Kündigungszeitpunkten gemäß § 7 Abs. 2. möglich.
3. Für inaktive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins
gemäß der gültigen Haus-, Spiel- und Platzpflegeordnung. Der Wechsel von einer
inaktiven zur aktiven Mitgliedschaft ist grundsätzlich jederzeit möglich. Über den Wechsel
entscheidet der Vorstand auf Antrag unter Berücksichtigung vorhandener Kapazitäten.
4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes per
Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) durch Ausschluss aus dem Verein;
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste;
d) durch Tod;
e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen
Mitgliedern).
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) durch Ausschluss aus dem Verein;
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste;
d) durch Tod;
e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen
Mitgliedern).
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt in Textform an die Geschäftsadresse des
Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) erfolgen.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig
abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter
Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
c) sich grob unsportlich verhält;
d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,
insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher
Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die
Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
e) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
c) sich grob unsportlich verhält;
d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,
insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher
Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die
Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
e) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes
Mitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten.
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem
Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit
einfacher Mehrheit zu entscheiden.
4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der
Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes
Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der
Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn
nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der
Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über
die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein
Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren,
Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische
Beiträge erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche
Beiträge festgesetzt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren,
Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische
Beiträge erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche
Beiträge festgesetzt werden.
1. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Umlagen und Gebühren entscheidet die
Mitgliederversammlung. Umlagen können bis zur Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages
von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über
Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
2. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung,
der Anschrift, der Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
3. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die
Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen.
4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind
dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
5. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet
sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag
kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
6. Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend
gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
7. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz
oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA
Lastschriftverfahren erlassen.
8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Vorstand von der Beitragspflicht
befreit werden.
9. Alle aktiven Mitglieder haben die gemäß Beitragsordnung vorgeschriebenen
Arbeitsstunden pro Jahr abzuleisten. Stichtag ist der 31.12. eines Kalenderjahres. Die
Verpflichtung Arbeitsstunden abzuleisten haben alle aktiven Vereinsmitglieder, die im
aktuellen Kalenderjahr 18 Jahre alt sind/werden. Mitglieder die im aktuellen Kalenderjahr
das 65. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden werden, sind nicht zur Ableistung der
Arbeitsstunden verpflichtet. Die Arbeitsstunden sind nicht übertragbar.
Der Vorstand hat im Laufe des Kalenderjahres ausreichend Möglichkeiten zur Ableistung
der Pflichtstunden anzubieten. Die Termine für die Arbeitseinsätze sind rechtzeitig durch
Aushänge, per E-Mail sowie auf der Homepage bekannt zu geben. Die Arbeitsstunden
werden vom Vorstand koordiniert.
Für nicht geleistete Arbeitsstunden werden im Folgejahr die Abgeltungszahlungen
gemäß der Beitragsordnung erhoben.
Alle geleisteten Arbeitsstunden sind dem Vorstand innerhalb von 3 Werktagen schriftlich
zu melden. Die Arbeitszeiten werden nur mit dem schriftlichen Einverständnis eines
Vorstandmitglieds als abgeleistet gewertet. Das Einverständnis des Vorstands muss
innerhalb von 3 Werktagen nach Meldung erfolgen.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig
im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der
Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen
Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung
der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig
im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der
Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen
Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung
der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18.
Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen
Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen,
sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der
Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und
Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu
leisten.
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der
Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und
Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu
leisten.
2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum
Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich
ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
b) befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und
Vereinsbetrieb.
3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die
Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Die
Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt
gegebene Anschrift bzw. E-Mailadresse versandt wurde.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 40%
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen
Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten
Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind
ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des
Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in.
Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die
Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person
übertragen.
7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei
Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch
elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet
darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn
dies von mindestens 20% der anwesenden Mitgliedern verlangt wird.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht
mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme.
Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann
nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in
gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidat*innen mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt.
Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam
gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.
12. Alle Mitglieder können bis drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in
Textform Anträge zur Tagesordnung mit Begründung an die Geschäftsadresse des
Vereins einreichen. Für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist ist der Eingang des
Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige
Tagesordnung sind den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Termin der
Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Für die Form der Bekanntmachung gilt § 13
Abs. 3 entsprechend.
13. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der
Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle
Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als
Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride
Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des
Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer
Präsenzversammlung teilzunehmen.
14. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der
hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische
Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die
Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und
Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die
Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden
Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
15. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der
Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten
Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es
sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des
Vereins zuzurechnen.
16. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften
über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
17. Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren
nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam
gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der
Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.
Antragsberechtigt sind:
a) der Vorstand
b) die Mitglieder, wenn diese zu mindestens die Hälfte einen gleichlautenden Antrag
gemeinschaftlich stellen.
18. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den/die Vorsitzende*n,
im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des Vorstandes zu richten. Der/Die
Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes, haben innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang des Antrages, im Übrigen nach dem Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes das schriftliche Verfahren durch Versand des
Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
19. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der
Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von
vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang
beim Vorstand gemäß § 26 BGB maßgeblich. Der/Die 1. Vorsitzende, im
Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstands, bestimmt die Form der
Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz
vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei
mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige
Stimmabgabe gewertet.
20. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei
Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern
gegenüber in Textform bekanntzumachen.
21. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den
Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen
Beschlussfassung sachgerecht ist.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
2. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas
Abweichendes regelt;
5. Wahl der Kassenprüfer*innen;
6. Beschlussfassung über Umlagen;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
9. Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 13 Abs. 12);
10. Erlass und Änderung der Beitragsordnung
§ 15 Der Vorstand
1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der:
a) 1. Vorsitzende*n
b) 2. Vorsitzende*n
c) Geschäftsführer*:in
d) Schatzmeister*in
e) Sportwart*in
f) Jugendwart*in
Die Vorstandsmitglieder bestimmen in ihrer konstituierenden Sitzung die
Aufgabenverteilung in einer Geschäftsordnung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch
Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
zulässig.
1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der:
a) 1. Vorsitzende*n
b) 2. Vorsitzende*n
c) Geschäftsführer*:in
d) Schatzmeister*in
e) Sportwart*in
f) Jugendwart*in
Die Vorstandsmitglieder bestimmen in ihrer konstituierenden Sitzung die
Aufgabenverteilung in einer Geschäftsordnung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch
Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
zulässig.
2. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte
ernennen.
4. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist nicht zulässig.
5. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme
des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der
Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/n Nachfolger*in bestimmen.
7. Sitzungen des Vorstandes werden durch die/den 1. Vorsitzende*n, bei deren/dessen
Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, einberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per
E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw.
Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind
innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind
zu archivieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je
eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
8. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 16 Abteilungen
1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte
Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige
Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von
Abteilungen beschließen.
1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte
Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige
Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von
Abteilungen beschließen.
2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Abteilungsleiter*in. Der
Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter*innen durch Beschluss. Die Bestätigung kann
unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen
dann erneut eine/n Abteilungsleiter*in wählen. Wird der/die abgelehnte
Abteilungsleiter*in erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den/die
Abteilungsleiter*in. Lehnt die Mitgliederversammlung den/die gewählte*n
Abteilungsleiter*in ab, muss die Abteilung eine/n neue*n Abteilungsleiter*in wählen.
3. Der Vorstand kann eine/n Abteilungsleiter*in unter Angabe von Gründen durch
Beschluss abberufen. Der/Die betroffene Abteilungsleiter*in ist vorher anzuhören.
4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung
bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und
Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder
gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und
Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über
Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an
Dritte vergeben.
2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist
der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage eine*n Geschäftsstellenleiter*in und/oder Mitarbeiter*innen für die
Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen. Das
arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein
anderes Mitglied des Vorstandes.
3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeiten im Auftrag des Vorstandes entstanden sind. Die Mitglieder und
Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden.
5. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 18 Kassenprüfer*innen
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen die nicht dem Vorstand
angehören dürfen.
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen die nicht dem Vorstand
angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere
Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich
beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der
Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
3. Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit
allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur
umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer
Hinsicht berechtigt.
4. Die Kassenprüfer*innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des
Vorstandes.
§ 19 Vereinsordnungen
1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch
Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a) Haus-, Spiel- und Platzpflegeordnung
b) Geschäftsordnung des Vorstands
c) Abteilungsordnungen
d) Kinder- und Jugendschutzkonzept
2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung
nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 20 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den
Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden
gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden,
soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 21 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz
Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand eine*n
Datenschutzbeauftragte*n, wenn der Verein aufgrund der gesetzlichen Regelungen dazu
verpflichtet ist.
§ 22 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung
die Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den „für uns pänz e.V.“, der unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den
aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.03.2026 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (21.05.2026).